23.5.2022 – KG: Rotlichtverstoß bei Überfahren der Haltelinie bei Grün und anschließender Einfahrt in die Kreuzung bei Rot

KG vom 24.1.2022, Az. 3 Ws (B) 354/21

Der Betroffene fuhr auf einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen. An einer ampelgeregelten Kreuzung, an der er zunächst Grünlicht hatte, gelang es ihm nur, mit den Vorderrädern über die Haltelinie zu fahren, dann musste er wegen sich rückstauender Rechtsabbieger mit seinem Fahrzeug noch wenige Meter vor der Lichtzeichenanlage anhalten. Seine Fahrt setzte er erst fort, als die Ampel bereits Rotlicht zeigte.

Es erging wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes mit Gefährdung anderer ein Bußgeldbescheid in Höhe von 250,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat.

Der Betroffene legte Einspruch ein. Seiner Ansicht nach habe er keinen Rotlichtverstoß begangen, er sei ein berechtigter Kreuzungsräumer gewesen.

Das KG wies die Rechtsbeschwerde zurück.

Ab dem Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Rot gelte das Haltgebot vor der Kreuzung, auch wenn der Fahrer zuvor noch bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren habe.

Wenn das Überfahren der Haltelinie und das Einfahren in die Kreuzung nicht in einem Zug erfolge, dürfe der Fahrer bei Rot nicht weiterfahren, wenn er sich noch vor dem Kreuzungsraum befand.

Anders wäre die Lage nur dann, wenn sich der Betroffene beim Farbwechsel schon voll im geschützten Bereich befunden hätte. Dann hätte er vorsichtig unter Beachtung des einsetzenden Gegen- und Querverkehrs mit Vorrang den Schutzbereich verlassen dürfen (Kreuzungsräumer).